Satzung Förderverein der Hugo Kükelhaus Schule e.V.
Satzung für den Förderverein der Hugo-Kükelhaus-Schule e.V.
Neufassung beschlossen am: 4.6.25
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs¬gesetz (AGG)
Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Orientierungen und Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Hugo-Kükelhaus-Schule e. V.“ und ist im Vereinsregister Stendal unter der Nummer VR 10889 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 1 Ziff. 7. AO) mit dem Ziel einer sozialen Integration.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a. ideelle und materielle Unterstützung der Hugo-Kükelhaus-Schule (§ 58 Nr. 1 AO)
b. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
c. Ausstattung des Computerbereiches
d. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e. Unterstützung bei der Herausgabe von Publikationen
f. Außendarstellung der Schule
g. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i. Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
j. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
k. Betrieb einer schülergeführten Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
l. Betrieb einer Schulbibliothek
m. Gestaltung des Außengeländes
n. Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
o. Unterstützung einer Trainingswohnung
p. Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
q. Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
r. Unterstützung bei Fortbildungen
3. Enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen mit geeigneter Zielrichtung.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit im Allgemeinen ehrenamtlich aus.
4. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Einzelheiten regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund;
Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Streichung von der Mitgliederliste;
Ist ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann es auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist und vom Vorstand einberufen wird.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist möglich. Die Vereinigung von mehr als drei Stimmen auf einen Vertreter ist nicht zulässig.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung.
c) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abwahl des Vorstandes
d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
g) Entscheidung über gestellte Anträge
h) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3)
i) Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, auf elektronischem Weg als sogenannte virtuelle Versammlung oder in Mischform durchgeführt werden. Die Form der Versammlung legt der Vorstand fest und gibt dies mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Findet die Versammlung virtuell statt, ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung möglich. Dies gilt auch für die Kombination verschiedener Verfahren, so dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert ist.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende oder Vorsitzender (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende Vorsitzende oder
stellvertretender Vorsitzender (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeisterin oder Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung oder Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts sowie redaktionelle Verbesserungen (Schreibfehler, falsche Bezüge) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Sofern die Mit¬glieder¬versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsit¬zende gemeinsam vertretungsbe¬rech¬tigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Bildungszwecke zu verwenden hat.
4. Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung des Vereins und der Aufruf an die Gläubiger des Vereins zur Anmeldung ihrer Ansprüche bei den Liquidatoren erfolgt im Amtsblatt der Stadt Magdeburg oder dessen Rechtsnachfolger.
§ 11 Datenschutz
Der Förderverein der Hugo-Kükelhaus-Schule e. V. als verantwortliche Stelle, vertreten durch den Vorstand, erhebt, verarbeitet und nutzt die im Antrag auf Mitgliedschaft erhobenen personenbezogenen Daten wie z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Beruf und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliedschaftsverwaltung, des Beitragseinzugs, der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein und zu möglicherweise auftretenden Schadensfällen.
Zu diesen Zwecken können bei Erfordernis Daten an dritte Stellen übertragen werden. In der Regel sind dies Banken, Versicherungen und der Betreiber des Vereinsverwaltungsprogramms. Im Rahmen der Antragstellung und in einer gesonderten Datenschutzerklärung wird detailliert darüber informiert, an welche Stellen Daten übertragen werden. Zukünftig hinzukommende Stellen, an welche Daten übermittelt werden, werden den Mitgliedern vor der Übermittlung bekannt gegeben.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung weitere Rechte. Diese werden im Rahmen des Aufnahmeantrages und in einer gesonderten Datenschutzerklärung detailliert benannt.
Der Vorstand und Personen, welche mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, werden auf den Datenschutz und Verschwiegenheit verpflichtet.
Zur Gewährleistung des Datenschutzes werden vom Verein ausreichende technische Maßnahmen angewendet.
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht auf Grund rechtlicher Vorgaben weiterhin aufbewahrt werden müssen. Die Daten werden nach Wegfall des Speichergrundes gelöscht.
Aufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.
§ 12 Allgemeine Vorschriften
1. Die Auflösung des Vereins und Beschlüsse, sowie Satzungsänderungen, welche den in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dem Amtsgericht Stendal (Registergericht) sowie dem Finanzamt Magdeburg mitzuteilen.
2. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur im Falle von Vorsatz. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

